Mit der Neufassung der Preisangabenverordnung (PAngV) wird die sog. „Omnibus“- Richtlinie (EU) 2019/2161 in nationales Recht umgesetzt. Die PAngV gilt im B2C-Bereich und enthält unter anderem neue Vorgaben für die Grundpreisangabe sowie für Werbung mit Preisermäßigungen.
Grundpreisangabe
Die bisherige Regelung zur Grundpreisangabe hatte vorgesehen, dass der Grundpreis "in unmittelbarer Nähe" des Gesamtpreises anzugeben ist. Mit der Novellierung wurde dies konkretisiert und der europäischen Regelung angepasst. Der Grundpreis ist nun neben dem Gesamtpreis "unmissverständlich, klar und gut lesbar" anzugeben. Der Gesamt- und Grundpreis muss daher bei Werbung und bei konkreten Angeboten auf einen Blick erkennbar sein. Bei Waren mit einer kurzen Haltbarkeit entfällt die Pflicht zur Angabe des neuen Grund- und Gesamtpreises, wenn der Gesamtpreis wegen eines drohenden Verderbs herabgesetzt wird. Dieser Sachverhalt muss in für den Verbraucher geeigneter Weise kenntlich gemacht werden. Online Händler müssen wissen, dass Verlinkungen oder Mouse-Over Darstellungen nicht ausreichen.
Mengeneinheitsangaben
Damit die Verbraucher eine bessere Preistransparenz erhalten, ist die Mengeneinheit für den Grundpreis ab dem 28.05.22 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Die alte Regelung für Waren, deren Nennwert 250 Gramm bzw. 250 Milliliter nicht übersteigt, wurde ersatzlos gestrichen. Somit sind die Mengeneinheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter nicht mehr bei der Grundpreisangabe erlaubt.
Pfandregelung
Mit der Neufassung der PAnGV ist die Höhe des Pfandbetrags nicht in, sondern neben dem Gesamtpreis anzugeben. Dabei bleibt bei der Berechnung des Grundpreises der Pfandbetrag unberücksichtigt.
Preisermäßigung
Mit der Neufassung der PAngV wurde im Zuge der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie eine neue Regelung für Werbung mit Preisermäßigungen eingefügt. Diese dient der leichteren Einordnung von Preissenkungen für Waren und soll verhindern, dass auf frühere Preise Bezug genommen wird, die zuvor nie verlangt wurden.
Die neue Regelung sieht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet hat. Für den Fall, dass die Ware weniger als 30 Tage angeboten wurde, gilt der Zeitraum, in welchem die Ware tatsächlich angeboten wurde. Bei mehreren Vertriebskanälen ist der Vertriebskanal maßgeblich, auf dem Preisermäßigung kommuniziert wird.
Unter diese Neuregelung fallen u.a. prozentuale Reduzierungen, durchgestrichene Preise oder auch sog. „Statt-Preise“.
Ausgenommen sind individuell vereinbarte Preisermäßigungen oder aus Kulanz gewährte Preisnachlässe. Auch Waren mit kurzer Haltbarkeit sind von dieser Regelung ausgenommen.
Wichtig zur neuen Preisangabenverordnung
Ab 28.05.2022 sind die neuen Regelungen verpflichtend und müssen bis dahin von den Händlern umgesetzt werden. Da die Wahrscheinlichkeit für Abmahnungen bei Online-Händlern sehr hoch ist, sollten diese ihre bestehenden Angebote überprüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.
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